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18.02.2021

Entsorgung: Haftungsansprüche vermeiden mithilfe von Fachhandel und Spezialisten

Der folgende Artikel ist ein Nachdruck aus der Dentalzeitung 1/21, Rubrik: Partner Fachhandel

In der Rubrik "Partner Fachhandel" in der Dentalzeitung stellen die Dentalfachhändler abwechselnd ihre Leistungspalette exemplarisch für alle Dentalhändler vor.

Dentalzeitung 1/21

PARTNER FACHHANDEL

Entsorgung:

Haftungsansprüche vermeiden mithilfe von Fachhandel und Spezialisten

Lars Johnsen / Oldenburg, Timo Hand / Velten

Kaum einem Teilbereich des Praxismanagements wird wohl so wenig Aufmerksamkeit geschenkt wie der Entsorgung der Praxisabfälle. Dabei ist die Abfallentsorgung für die Absicherung des Betriebs genauso essentiell wie Hygiene oder Dokumentation. Schließlich haftet der Praxisinhaber rechtlich gesehen als Abfallerzeuger ausnahmslos für alle Abfälle – von der Sammlung bis zu deren endgültiger Entsorgung. Doch es ist mitunter nicht leicht, den Überblick über die zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen zu behalten.

Zahnarztpraxen sind bei diesem Thema zum Glück nicht auf sich allein gestellt. Der Dentalfachhandel arbeitet mit verlässlichen Partnern am Dentalmarkt zusammen, um gemeinsam eine ordnungsgemäße Entsorgung anzubieten. So besteht seit Jahren eine enge Zusammenarbeit mit dem zertifizierten Entsorgungsspezialisten enretec GmbH.

Die enretec GmbH mit Sitz nahe Berlin agiert flächendeckend in ganz Deutschland und legt Wert auf eine nachhaltige und umweltschonende Entsorgung. Das war dem Dentalfachhandel besonders wichtig, um seinen Kunden einen zuverlässigen Partner zu bieten. Dabei kümmert sich der Entsorgungsfachbetrieb aber nicht nur um die fachgerechte Abholung, den Transport und die Beseitigung der Abfälle, sondern bietet auch die richtigen Behältnisse für sämtliche in der Praxis anfallende Abfälle.

Praxisinhaber in der Haftung

Der Praxisinhaber haftet nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße Entsorgung aller anfallenden Praxisabfälle. Egal, ob diese als ungefährlich eingestuft werden oder nicht. Neben dem KrWG sind zudem noch spezielle Normen für ausgewählte Abfallarten zu beachten, wie z. B. die Biostoffverordnung (BioStoffV), das Infektionsschutzgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für die ordnungsgemäße Entsorgung erhält der Praxisinhaber vom Entsorger entsprechende Nachweise, die er mindestens drei Jahre – besser aber fünf Jahre – aufbewahren sollte.

Scharfe und spitze Gegenstände

Die Praxisabfälle müssen bereits am „Anfallort“ – also in der Praxis – ordnungsgemäß gesammelt und gelagert werden. Hierfür benötigt die Praxis unter anderem spezielle Behälter. Das gilt zum Beispiel auch für Spritzen, Kanülen, Skalpelle und ähnliche Gegenstände.

Denn diese müssen laut BioStoffV § 11 Abs. 4 in bruch- und stichfesten Behältnissen aufbewahrt werden. Das „Eingipsen“ – wie es früher einmal üblich war – oder auch das „Recapping“ sind verboten. Die Bundesländer haben die Vorgaben in ihrer „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ noch um den Transport und die Entsorgung der scharfen und spitzen Gegenstände konkretisiert. Hier heißt es, diese Abfälle „müssen […] fest verschlossen, sicher vor unbefugtem Zugriff bereitgestellt, transportiert und entsorgt werden. Die sichere Umhüllung muss bis zur Übergabe in das Sammelbehältnis für zu entsorgende Abfälle gewährleistet sein (z. B. Presscontainer).“ Diese Maßgaben sollen ein Verletzungsrisiko für das Personal und die Patienten der Praxis und gleichzeitig auch für die Mitarbeiter von Logistik- und Entsorgungsunternehmen ausschließen.

Amalgam-Entsorgung

Nicht nur für Abfälle, von denen ein Verletzungsrisiko ausgeht, sondern insbesondere auch für Abfälle, die eine große Kontaminationsgefahr bergen, existieren ganz klare Richtlinien zur Entsorgung. Allen voran für das Amalgam, das nach Europäischem Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall eingestuft wird. Ein Behandlungsstuhl kann eine Emissionsquelle für den Eintrag von Dentalamalgam in das Abwasser sein. Daher sind die Vorgaben zum korrekten Umgang mit Amalgamabscheidern und Amalgamauffangbehältern in der Praxis unbedingt zu beachten. Neben den baulichen Anforderungen an den Abscheider (siehe Abwasserverordnung Anhang 50 „Zahnbehandlung“) sind auch die Einhaltung von Wartungs- und Prüfungsintervallen für das Gerät sowie ein regelmäßiger Tausch der Amalgamauffangbehälter essentiell.

Im Entsorgungsprozess ermöglichen spezialisierte Entsorgungsunternehmen wie die enretec GmbH die stoffliche Verwertung und Sicherung des im Amalgam enthaltenen Quecksilbers. Durch ein großes Netzwerk an qualifizierten Transportunternehmen können Praxen in ganz Deutschland die Abholung ihrer Amalgamabfälle direkt bei enretec beauftragen und sich im Zuge der Abholung neue Behälter liefern lassen.

Übrigens sind auch Filtersiebe der Absauganlagen meist mit Amalgamresten kontaminiert und dürfen deshalb nicht einfach abgespült und wiedereingesetzt werden. Sie gelten ebenfalls als gefährliche Abfälle und müssen nach denselben Kriterien wie die Amalgamauffangbehälter entsorgt werden.

Röntgenflüssigkeiten

Chemikalien wie Röntgenentwickler und -fixierer zählen nach Europäischem Abfallverzeichnis auch zu den gefährlichen Abfällen und müssen nach der Verwendung in dafür vorgesehene Auffangkanister gefüllt werden. Diese können ebenfalls vom zertifizierten Entsorger abgeholt werden. Reststoffe der Röntgenflüssigkeiten können zum Beispiel bei der Zementherstellung wiederverwertet werden.

Alte Elektrogeräte entsorgen

Auch für dentale Elektrogeräte gelten ganz bestimmte Entsorgungsvorschriften. Werden Altgeräte illegalerweise auf konventionellen Schrottplätzen entsorgt, kann der Praxisbetreiber dafür zur Rechenschaft gezogen werden (§ 10 Abs. 1 ElektroG). Denn eine unsachgemäße Entsorgung ist aus umwelttechnischen und sicherheitsrelevanten Gründen äußerst problematisch. In alten Behandlungseinheiten können sich Reste von Amalgam oder auch infektiöse Anhaftungen befinden. Bei Schrottplätzen, die auf die ordnungsgemäße Behandlung dieser Abfälle nicht spezialisiert sind, kann es trotz des Kontaminationsrisikos zu einer Entsorgung über den Mischschrott kommen. In einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb hingegen werden die Medizingeräte fachgerecht auseinandergebaut und die Einzelteile je nach Einstufung dem korrekten Entsorgungsweg zugeführt.

Bis 2005 war der Praxisbetreiber noch selbst in der Pflicht, die ordnungsgemäße Entsorgung der Praxisaltgeräte zu organisieren. Mit dem ElektroG wurden Hersteller und Händler, die Elektrogeräte produzieren oder vertreiben, dazu verpflichtet, Sammel- und Rücknahmestellen anzubieten. Alle Elektrogeräte können seitdem von Praxen an den Hersteller oder ihr Depot zurückgegeben werden. Diese kümmern sich dann um den Entsorgungsprozess und vertrauen dabei auf die enretec GmbH.

Fazit

Es ist oft nicht leicht für Praxen, den Überblick über alle Richtlinien zur Entsorgung der Praxisabfälle zu behalten. Neben der gesetzlichen Pflicht ist es aber auch der Wunsch der Praxen, problematische Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Dentalfachhandel ist hier der richtige Ansprechpartner und bietet über enretec individuelle Entsorgungspakete, immer auf die Wünsche der Praxis angepasst.

©enretec, Chemikalien wie Röntgenentwickler und Röntgenfixierer müssen nach der Anwendung in dafür vorgesehene Auffangkanister gefüllt werden.
©enretec, Chemikalien wie Röntgenentwickler und Röntgenfixierer müssen nach der Anwendung in dafür vorgesehene Auffangkanister gefüllt werden.
©enretec, Durch das ElektroG können alle Elektrogeräte von Praxen an den Hersteller oder ihr Depot zurückgegeben werden.
©enretec, Durch das ElektroG können alle Elektrogeräte von Praxen an den Hersteller oder ihr Depot zurückgegeben werden.
©enretec, Versandboxen unterstützen bei der ordnungsgemäßen Entsorgung.
©enretec, Versandboxen unterstützen bei der ordnungsgemäßen Entsorgung.

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